Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Garten Hödl GmbH, FN 524878f sowie des Einzelunternehmens Garten Hödl e.U., Inh. Peter Hödl
Stand 12/2022
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Kunde“) und der Garten Hödl GmbH sowie der Firma Garten Hödl e.U., Inh. Peter Hödl (im Folgenden "wir" oder "uns" genannt).
Als Kunden im Sinne dieser AGB gelten Verbraucher und Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden "KSchG").
Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung und werden von uns nicht anerkannt. Auch Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung ebenso für alle folgenden Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und uns. Im Fall einer von uns ausdrücklich vorbehaltenen Aktualisierung dieser AGB, ist bei weiteren Rechtsgeschäften die jeweils gültige Fassung dieser AGB im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.
Zusätzlich zu diesen AGB findet unsere Datenschutzerklärung Anwendung.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in den ÖNORMEN B 2241 (Gartengestaltung und Landschaftsbau – Werkvertragsnormen) und in BGBI. Nr. 194 (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994), BGBI. I Nr. 114/1997 (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG), BGBI. Nr. 37/19999 (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG) und BGBI. I Nr. 17/2016 (Bundesvergabegesetz 2006 – BvergG 20016) geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der genannten ÖNORMEN diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.4. Sofern von den Vertragspartnern ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt, wird die ÖNORM B2110:2013 Vertragsbestandteil.
- Kostenvoranschlag
2.1. Unsere Kostenvoranschläge samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Ist unser Vertragspartner Konsument im Sinne des KSchG, so weisen wir im Kostenvoranschlag darauf hin, dass dieser unverbindlich ist.
Die von uns bereits vor Angebotslegung erbrachten Beratungsleistungen sind kostenpflichtig. Der Kunde wird von uns bei Kontaktaufnahme darüber informiert und unterfertigt eine entsprechende Vereinbarung mit uns, welche den Stundensatz für unsere Beratung ausweist.
2.2. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen muss uns vom Kunden bekanntgegeben werden, vorhandene Pläne und Lichtbilder sind uns vor Erstellung des Kostenvoranschlages zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde verpflichtet sich auch, uns Pläne und Informationen zu etwaigen Ver- oder Entsorgungsleitungen, sowie fremden Gewerken, die sich auf unsere Leistungserbringung auswirken könnten, zur Verfügung zu stellen.
2.3. Die Annahme eines von uns erstellten Kostenvoranschlages ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.4. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden. Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits als angenommen.
2.5. Sämtliche technischen und sonstigen von uns erstellten Unterlagen (insbesondere Skizzen, Pläne, Kalkulationen) bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
- Vertrag & Vertragsabschluss
3.1. Die auf unserer Website www.garten-hoedl.at sowie unseren Prospekten und in unserem Schauraum dargestellten bzw. ausgestellten Waren stellen rechtlich kein bindendes Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ebenfalls stellt ein von uns gelegtes Angebot oder Kostenvoranschlag kein rechtlich bindendes Angebot dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich unverbindlich eingeladen, durch eine Beauftragung ein bindendes Angebot abzugeben.
Mit der Angebotslegung an uns, erkennt der Kunde diese AGBs als für das Vertragsverhältnis alleine maßgeblich an.
Die Erklärung der Annahme des Vertragsanbots erfolgt durch eine von uns übermittelte Auftragsbestätigung. Erst eine solche Auftragsbestätigung gilt als Vertragsabschluss. Ist der Kunde Konsument iSd KSchG, so ist er an sein abgegebenes Angebot für 7 Kalendertage gerechnet ab dem Tag des Einlangens seines Angebotes bei uns, gebunden.
Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden gemeinsam mit der Auftragsbestätigung per E-Mail, Post oder Telefax übermittelt oder in unseren Geschäftsräumlichkeiten ausgehändigt. Eine Bestätigung unsererseits, dass wir eine Anfrage des Kunden bekommen haben, stellt keine Annahmebestätigung dar, sofern dies nicht ausdrücklich von uns erklärt wird.
3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt
uns vorbehalten.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Nur unsere Geschäftsführung ist zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern wir dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere die Bevollmächtigung einer bestimmten Person zur Entgegennahme mitgeteilt haben. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge werden dem Auftraggeber von uns zu dem Zeitpunkt der Durchführung der Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen aktuellen Preisen verrechnet.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne unser Verschulden erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15 % des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor der Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Die Genehmigung kann auch durch eine mündliche Beauftragung vor Ort erfolgen. Genehmigt der Auftraggeber die Arbeiten nicht und ist uns die Erbringung der vereinbarten Leistungen damit nicht möglich, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15 % des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über den Kostenvoranschlag hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind
- Behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber hat die für das Werk erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Auftraggeber kann uns mit der Einholung der erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen beauftragen, was ihm gesondert in Rechnung gestellt wird.
- Ausführung der Arbeiten
5.1. Zur Ausführung der Leistung sind wir erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
5.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
5.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Füllwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
5.4. Der Kunde ist dazu verpflichtet, selbst für die Absicherung der Baustelle zu sorgen. Beauftragt der Kunde ein Drittunternehmen mit der Absicherung der Baustelle, so trifft den Kunden die Pflicht zur Prüfung der Absicherung. Die Baustellenabsicherung ist außer schriftlich anders vereinbart in unserem Leistungsumfang nicht berücksichtigt.
5.5. Zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse für den Fall der Weiterarbeit während der Winterperiode werden im Leistungsverzeichnis genannt und dem Auftraggeber verrechnet.
5.6. Die Vertragspartner sind dazu verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Die Dokumentation allein stellt kein Anerkenntnis einer Forderung dar. Von einem Vertragspartner ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehestmöglich nachweislich zu übergeben. Diese gelten vom Vertragspartner als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Dokumentationen anzustreben.
5.7. Bauzeitüberschreitung
Der Auftraggeber kann aus Bauzeitüberschreitungen keine Schadenersatzansprüche ableiten, sofern diese nicht auf ein Organisationsverschulden unserer Gesellschaft oder uns zurechenbaren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Aus Bauzeitüberschreitungen von bis zu einem Monat sind Schadenersatzansprüche gegen uns grundsätzlich ausgeschlossen.
- Übergabe der Arbeiten
Die Übergabe der Leistungen an den Auftraggeber erfolgt nach Teilleistungen oder mit Abschluss aller Arbeiten. Bei einer Übergabe in Teilleistungen werden wir mit dem Auftraggeber einvernehmlich einen Termin festlegen. Ist es nicht möglich einen Übergabetermin innerhalb von 8 Tagen zu finden, so gelten die Arbeiten mit Ablauf des 8. Tages nach unserer Mitteilung an den Auftraggeber als übergeben.
Erfolgt die Übergabe nach Abschluss aller Arbeiten, so hat der gemeinsame Übergabetermin grundsätzlich an dem Tag stattzufinden, an dem wir unsere Arbeiten abschließen. Sollte es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handeln, so erfolgt die Übergabe am nächsten Werktag. Ist ein gemeinsamer Übergabetermin für den Auftraggeber am letzten Tag der Arbeiten nicht möglich, so ist ein Übergabetermin innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der letzten Arbeiten zu finden. Kann ein gemeinsamer Übergabetermin nicht innerhalb von 8 Tagen stattfinden, so gelten unsere Leistungen mit Ablauf des 8. Tages als Übergeben.
- Mängelrüge für Unternehmer
7.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG gilt § 377 UGB: Unsere Lieferungen und Leistungen sind nach der Anzeige der Fertigstellung durch den Auftraggeber auf Mängel zu prüfen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
7.2. Kommt der Auftraggeber seiner Rügepflicht nicht oder nicht in angemessener Frist nach, so treten die Rechtsfolgen des § 377 Abs 2 UGB ein.
7.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht bereits während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von lebenden Materialien und Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
7.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.
7.5. Zieht der Auftraggeber seinerseits eine fachliche Expertise zur Prüfung der Lieferung oder Leistung auf Mängel bei, so hat er die ihm dadurch entstehenden Kosten selbst zu tragen. Ein Ersatz durch uns ist ausgeschlossen.
- Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz für Unternehmenskunden, Aufrechnungsverbot
8.1. Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Werden Materialien oder Pflanzen vom Auftraggeber beigestell, so leisten wir lediglich für eine fachgerechte Verarbeitung der Materialien oder Pflanzen Gewähr. Eine Gewährleistung für die vom Auftraggeber beigestellten Materialien oder Pflanzen ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist, so entfällt für von ihm beigegebene Materialien und Pflanzen auch unsere Warnpflicht.
8.2. Naturmaterialien wie Pflanzen, Holz, Steine, etc. haben keine einheitliche Form und Beschaffenheit. Soweit von uns beigebrachte Pflanzen, Holz, Steine oder sonstige Naturmaterialien in ihrer Form oder Beschaffenheit von Anschauungsobjekten oder Prospekten abweichen, stellt dies, solange die Funktion des Werkes dadurch nicht beeinträchtigt wird, keinen Mangel dar für den wir zu haften haben.
8.3. Mutterboden oder Humuslieferungen werden von uns nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für nicht feststellbare Mängel, insbesondere Mängel im Zusammenhang mit dem Nährstoffgehalt und der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Uns trifft keine Verpflichtung, eine chemische Analyse des Mutterbodens oder von Humuslieferungen durchzuführen, es sei denn, dies wird vom Auftraggeber explizit beauftragt und die Kosten werden vom Auftraggeber übernommen.
8.4. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von uns ausgefülltem Gelände entstehen sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Eine von uns vertraglich übernommene Verpflichtung, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird hierdurch nicht berührt.
8.5. Eine Anwuchs-, Erhaltungs- und Entwicklungspflege der Pflanzen und von Rasenflächen ist empfohlen, worauf wir den Kunden hinweisen werden. Die Anwuchs- Erhaltungs- und Entwicklungspflege ist jedoch, sofern nicht explizit beauftragt, nicht Gegenstand des Leistungsumfangs. Wenn wir Pflanzen oder Saatgut liefern, so haben wir für Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann zu haften, wenn uns die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr (Anwachspflege), übertragen wurde.
Keine Haftung für Schäden trifft uns, wenn diese auf das unserer Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind.
Die Pflege von Gartenflächen oder von uns errichteten Pools ist gesondert vom Auftraggeber zu beauftragen und zu bezahlen.
8.6. Treten Mängel auf, die wir zu vertreten haben, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, entscheiden wir, auf welche Art wir den Gewährleistungsanspruch erfüllen. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur die Preisminderung verlangen.
8.7. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG, so erlöschen allfällige Gewährleistungsansprüche spätestens sechs Monate nach Erbringung unserer Leistung. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen. Auch die Regressmöglichkeit gemäß § 933 ABGB wird ausgeschlossen.
8.8. Für Auftraggeber, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
8.9. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung unsererseits, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
8.10. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG, so ist eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen von uns aus dem Vertragsverhältnis ausgeschlossen. (Aufrechnungsverbot für Unternehmer)
8.11. Ist der Kunde Konsument im Sinne des KSchG, so ist eine Aufrechnung mit dem Kunden zustehenden Forderungen uns gegenüber mit uns aus dem Vertrags gegenüber dem Kunden zustehende Forderungen ausgeschlossen, soweit wir nicht zahlungsunfähig sind, die Gegenforderungen nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit den uns aus dem Vertrag zukommenden Forderungen stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden. (Aufrechnungsverbot für Konsumenten)
- Rechnungslegung und Zahlung
9.1. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
9.2. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Wir sind berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
9.3. Zahlungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
9.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verrechnen.
9.5. Wir sind berechtigt, eine Abrechnung nach Teilleistungen vorzunehmen, sowie eine Anzahlung für von uns zu beschaffende Materialien im Ausmaß von bis zu 80% des Materialwerts zu verlangen.
- Preisanpassung für Konsumenten
Die derzeit vorherrschenden starken Schwankungen bei Rohstoff- und Energiekosten, sowie Lohnkosten und Probleme mit Lieferketten, wirken sich auch auf unsere Einkaufspreise für Materialien (z.B. Schotter, Holz, etc.), Anlagen (z.B. Pooltechnik) und Pflanzen aus. Unsere Lieferanten geben die ihnen entstehende Kostenerhöhungen im Rahmen der uns verrechneten Einkaufspreise an uns weiter.
Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne des KSchG, sind wir an die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise für die Dauer von zwei Monaten ab Vertragsabschluss und Bestellung bei unseren Lieferanten gebunden. Nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss und Bestellung bei unseren Lieferanten, werden die Preise für die vertragsgegenständlichen Anlagen mit dem von der Statistik Austria veröffentlichten Erzeugerpreisindex für den produzierenden Bereich (EPI), abrufbar unter www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/erzeugerpreisindex-produzierender-bereich, wertgesichert. Die Preise für die vertragsgegenständlichen Pflanzen sowie Materialien (Schotter, Humus, etc.) werden mit dem von der Statistik Austria veröffentlichten Großhandelspreisindex (GHPI), abrufbar unter www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/grosshandelspreisindex wertgesichert. Sie erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welches der Indexschwankung vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Bestellung bei unseren Lieferanten bis zum Zeitpunkt zu dem wir zur Legung der Rechnung berechtigt sind, entspricht.
- Preisanpassung für Unternehmer
Die mit Unternehmer iSd. KSchG vereinbarten Preise sind veränderliche Preise. Eine Umrechnung der Preise erfolgt nach Preisanteilen für Löhne und Preisanteile für Sonstiges. Als Grundlage für die Preisumrechnung gelten die vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichten Baukostenveränderungen im Hochbau, Index Garten und Grünflächengestaltung. Basis ist der Monat des Vertragsabschlusses.
- Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, unser Eigentum.
12.2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die erbrachten Leistungen wieder zu entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für 8076 Vasoldsberg.
Es kommt österreichisches Recht, mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN Kaufrechts zur Anwendung.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG, so verpflichten sich die Vertragsparteien an die Stelle der rechtsunwirksamen, ungültigen und/oder nichtigen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.